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Wohnen

Wenn Sie in Wien in der Grundversorgung sind, können Sie in einer betreuten Unterkunft oder privat wohnen. Personen, die privat wohnen, können finanzielle Unterstützung für Verpflegung und Miete erhalten. Mehr dazu lesen Sie im Bereich Grundversorgung.

Sobald Sie asylberechtigt sind, endet nach einer Übergangsfrist von vier Monaten die Unterstützung durch die Grundversorgung. Wenn Sie in einer betreuten Unterkunft wohnen, müssen Sie spätestens nach Ende dieser Frist ausziehen und sich eine neue Unterkunft suchen. Subsidiär Schutzberechtigte können auch nach Ablauf der vier Monate weiterhin in einer Grundversorgungseinrichtung wohnen.

Bei der Suche nach einer neuen Wohnung sollten Sie einige wichtige Punkte beachten.

 

Wo finde ich eine Wohnung?

In Wien gibt es verschiedene Wohnungstypen:
 

  • Wohnungen am freien Wohnungsmarkt
  • Genossenschaftswohnungen, die freifinanziert oder gefördert sind
  • Gemeindewohnungen

Wohnungen am freien Wohnungsmarkt werden vorwiegend über Makler und Maklerinnen von Immobilienfirmen gegen Bezahlung einer Provision vermittelt.

Hausverwaltungen von Genossenschaften vermieten Wohnungen und verlangen keine Provision.

Gemeindewohnungen sind Wohnungen der Stadt Wien, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich sind. Eine Voraussetzung ist zum Beispiel, dass man bereits seit zumindest fünf Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Wien haben muss. Nähere Informationen zu Gemeindewohnungen finden Sie hier: https://www.wien.gv.at/wohnen/wienerwohnen/

Eine Wohnung können Sie über Wohnungsanzeigen in Zeitungen oder auch über Wohnungsbörsen im Internet suchen. Sie können die Vermieter und Vermieterinnen schriftlich oder telefonisch kontaktieren.

Hier geht es zum Ratgeber des Vereins Flüchtlinge Willkommen rund um das Thema Wohnen in Wien.

Wer bietet Wohnberatung?

INTEGRATIONSHAUS
Zielgruppe: hilfs- und schutzbedürftige Fremde in der Wiener Grundversorgung
Angebot: Wohnberatung

Kontakt
Schweidlgasse 36/1, 1020 Wien
Tel.: 01/334 45 92
E-Mail: beratungsstelle@integrationshaus.at
https://www.integrationshaus.at/de/beratungsstelle


INTERFACE
Zielgruppe: Asylberechtigte in 4-Monatsfrist und subsidiär Schutzberechtigte in Wiener Grundversorgung
Angebot: Sozial- und Wohnberatung

Kontakt
Pappenheimgasse 10-16/1/R01, 1200 Wien
Tel.: 01/524 50 15 - 51
E-Mail: info@interface-wien.at
http://www.interface-wien.at/view/content?p_id=88-beratung-und-anmeldung


Caritas
Zielgruppe: hilfs- und schutzbedürftige Menschen in Wiener Grundversorgung
Angebot: Sozial- und Wohnberatung

Kontakt
Inzersdorferstraße 127, 1100 Wien
Tel.: 01/427 88-750
E-Mail: asylzentrum@caritas-wien.at
https://www.caritas-wien.at/hilfe-angebote/asyl-integration/beratung-fuer-fluechtlinge/asylzentrum/


Diakonie - Wohnberatungsstelle WIWA
Zielgruppe: Asylwerberinnen und Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte in Grundversorgung
Angebot: Wohnberatung 

Kontakt
Künstlergasse 11/5.OG, 1150 Wien
Tel.: 01/905 402 472
E-Mail: wiwa@diakonie.at 
https://diakonie.at/einrichtung/wohnberatungsstelle-wiwa 

Was ist eine Gemeindebauwohnung?

Gemeindewohnungen sind Mietwohnungen der Stadt Wien. Die Mieten sind leistbar und die Mietverträge unbefristet. Außerdem müssen Sie für diese Wohnungen keine Provision und größtenteils keine Eigenmittel bezahlen. Gemeindewohnungen werden „personenstandsgerecht“ vergeben. Das heißt, dass pro Person maximal ein Wohnraum vergeben werden kann. Zu einer Gemeindewohnung kommen Sie über das Wiener Wohn-Ticket mit begründetem Wohnbedarf. Sie erhalten es, wenn Sie alle Grundvoraussetzungen erfüllen und einen anrechenbaren Wohnbedarfsgrund nachweisen können. Ihren Antrag für eine Gemeindewohnung stellen Sie in der Wohnberatung Wien. Die Wartezeit ist abhängig von der Verfügbarkeit freier Wohnungen, der Anzahl von Wohnungsanträgen und Ihren Angaben. 

Was ist eine Genossenschaftswohnung?

Eine Genossenschaftswohnung ist eine von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) errichtete Mietwohnung. Fast immer wird eine Genossenschaftswohnung staatlich gefördert. Aus diesem Grund ist die Miete im Vergleich zu privaten Mietwohnungen niedriger. Für eine Genossenschaftswohnung müssen Sie meist einen sogenannten „Finanzierungsbeitrag“ bezahlen. Das ist eine höhere einmalige Zahlung an den Bauträger als Grund- oder Baukostenbeitrag. Wenn Sie das Mietverhältnis beenden, bekommen Sie diesen Betrag teilweise wieder zurück. Vom ursprünglichen Beitrag wird eine jährliche Abschreibung in der Höhe von einem Prozent abgezogen. Beim Wohnservice Wien bekommen Sie Informationen über geförderte Wohnbauprojekte.   

Was ist die Provision?

Eine Provision wird einmalig bezahlt, wenn eine Wohnung durch einen Immobilienmakler oder eine Immobilienmaklerin erfolgreich vermittelt wurde. Bitte beachten Sie dabei die folgenden Höchstbeiträge für die Provision:
 

Befristung bis drei Jahre1 x Bruttomiete + 20 Prozent USt.
Befristung über drei Jahre und unbefristete Mietverträge         

2 x Bruttomiete + 20 Prozent USt.

Wichtig ist, dass Sie keine Anzahlungen oder Vorauszahlungen auf die Provision leisten sollten, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben.

Was ist die Kaution?

Die Kaution (bzw. Mietkaution) ist eine Zahlung an den Vermieter oder die Vermieterin, wenn der Mietvertag unterschrieben wird. Die Kaution dient als Rücklage (d.h. Absicherung) für den Fall, dass in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis eine Forderung entsteht. Zum Beispiel, wenn die Miete nicht bezahlt oder die Wohnung mit Schäden zurückgegeben wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Wohnung bei Übernahme genau auf Schäden zu begutachten. In der Regel werden 3 Bruttomonatsmieten Kaution verlangt. Die Kaution darf in der Regel jedoch höchstens 6 Bruttomonatsmieten betragen.

Empfehlenswert ist es, ein Übernahmeprotokoll zu erstellen, also eine schriftliche Dokumentation des Zustandes Ihrer Wohnung. Bitte lassen Sie sich daher bei der Wohnungsübernahme von einem guten Bekannten, einer Beraterin, etc. begleiten  und machen Sie Fotos der Wohnung. Wenn Sie aus der Wohnung wieder ausziehen, lassen Sie sich den Zustand der Wohnung mit einem Protokoll bestätigen.

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind Kosten, die beim Betrieb der Immobilie entstehen. Das sind zum Beispiel Kosten für die Reinigung im Haus, für einen Hauswart, für den Winterdienst, Verwaltungskosten oder Versicherungskosten. Diese Dienstleistungen kommen allen Mietern und Mieterinnen zugute und müssen daher von diesen bezahlt werden. Die Betriebskosten werden einmal jährlich abgerechnet. Je nach Liegenschaft können verschiedene Betriebskosten anfallen.

Was sind Heizkosten?

Die Beheizung der Wohnung (Wärme und Warmwasser) ist in der Regel vom Mieter bzw. von der Mieterin zu bezahlen. Bei einer sogenannten „Zentralheizung“ werden die anteiligen Kosten laut Verbrauchsabrechnung auf die jeweiligen Mieter/Mieterinnen aufgeteilt und einmal jährlich abgerechnet.

Manche Wohnungen haben eine eigene Heizung (z.B. Gasetagenheizung, Fernwärme). In diesem Fall müssen Sie eigenen Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen abschließen.

Die Art der Beheizung ist im Mietvertrag angeführt.

Bitte beachten Sie, dass der Mieter bzw. die Mieterin für die Wartung von Etagenheizungen verantwortlich ist.

Wer kann mich bei der Suche nach einer Wohnung unterstützen?

Die Wiener Wohnberatungsstellen unterstützen Sie bei Ihrer Wohnungssuche. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen prüfen mit Ihnen gemeinsam die Echtheit des Mietangebots, die Richtigkeit der Miete und der Provision. Sie können sich an die folgenden Stellen wenden.
 

 AsylwerberInnen              Asylberechtigte            Subsidiär Schutzberechtigte

Diakonie Wohnberatung
Künstlergasse 11/5
1150 Wien

Integrationshaus
Engerthstraße 163
1020 Wien

 

Interface Wien
Pappenheimgasse 10-16
1200 Wien

 

Wohndrehscheibe
Landstraßer Hauptstraße 146-148
1030 Wien

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Was muss ich bei der Auswahl einer Wohnung beachten?

Wohnungen in Wien haben unterschiedliche Ausstattungskategorien, also unterschiedliche Standards. Nach diesen Kategorien richtet sich auch die Höhe der Miete.

Kategorie A: Die Wohnung ist in einem brauchbaren Zustand und hat eine Fläche von mindestens 30 m². Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, WC, eine zeitgemäße Badegelegenheit sowie Warmwasseraufbereitung für Bad und Küche sind verpflichtend. Die Wohnung muss auch eine Zentral- oder Etagenheizung haben.

Kategorie B: Die Wohnung ist in einem brauchbaren Zustand und verfügt über Zimmer, Küche, (Kochnische), Vorraum, WC und über eine zeitgemäße Badegelegenheit.

Kategorie C: Die Wohnung ist in einem brauchbaren Zustand und hat eine Wasserentnahmestelle sowie ein WC.

Kategorie D: Es ist zwar eine Wohnung, aber es fehlt eine Wasserentnahmestelle oder ein WC oder beides.

Was muss ich beachten, bevor ich einen Mietvertrag abschließe?

Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen einem Vermieter oder einer Vermieterin (das kann der/die Eigentümer/Eigentümerin oder der/die Hauptmieter/Hauptmieterin der Wohnung sein) und dem Mieter bzw. der Mieterin (bzw. dem/der Untermieter/Untermieterin). Mietverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.

Bitte beachten Sie: Mietverträge sollten schriftlich abgeschlossen werden, um die einzelnen Bestimmungen nachweisen zu können.

Es gibt unterschiedliche Formen von Mietverträgen:
 

  • Hauptmietvertrag: Wenn der Mietvertrag mit dem Hauseigentümer/der Hauseigentümerin oder dem Eigentümer/der Eigentümerin der Wohnung abgeschlossen wird, dann handelt es sich um einen Hauptmietvertrag. Auch wenn eine Person ein gesamtes Haus anmietet, dann sind die Verträge, die BewohnerInnen mit dieser Person abschließen, ebenso als Hauptmietverträge einzustufen.
  • Untermietvertrag: Wenn Sie die Wohnung von einer Person mieten, die selbst nur Mieter/Mieterin der Wohnung ist, handelt es sich um einen Untermietvertrag.
  • Prekariumsvertrag: Wird Ihnen eine Wohnung unentgeltlich zum Gebrauch überlassen, dann liegt ein Prekariumsvertrag vor. Nur die verbrauchsabhängigen Betriebskosten können verrechnet werden. Die Gebrauchsüberlassung kann jederzeit widerrufen werden. Das Mietrechtsgesetz ist nicht gültig.

Wichtig: Vereinbarungen und Kündigungen müssen immer schriftlich übersendet werden. Viele Vermieter/Vermieterinnen verlangen einen Einkommensnachweis von maximal 3 Monaten. Es sind auch Bürgschaften von Privatpersonen möglich. Das bedeutet, dass der Bürge (z.B. Freunde) für Ihre Schulden bis zur Höhe der Bürgschaft haftet. In der Regel ist bei Vertragsabschluss eine Kaution in der Höhe von mindestens 3 und maximal 6 Monatsmieten zu bezahlen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie nach Einzug für 3 oder 6 Monate keine Miete zahlen müssen.

Wenn Sie ein Mietangebot an dem Tag unterschreiben, an dem Sie die Wohnung besichtigt haben, können Sie innerhalb einer Woche schriftlich von diesem Vertrag zurücktreten. WICHTIG: Dies gilt nur dann, wenn der Vermieter oder die Vermieterin unternehmerische Vermietungen betreibt, das heißt mehr als 5 Wohnungen besitzt.

Wichtig: Bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, lassen Sie diesen von einer Rechtsberatung auf seine Richtigkeit überprüfen:

Diakonie Wohnberatung
Künstlergasse 11/5
1150 Wien

Mieterhilfe
Rathausstraße 2
1010 Wien

Aus welchen Gründen kann mein Mietvertrag gekündigt werden?

Ihr Mietvertrag kann aus folgenden Gründen gekündigt werden:
 

  • Wenn Sie die Miete nicht (pünktlich) bezahlen
  • Wenn Sie die Wohnung unerlaubt untervermieten
  • Wenn die Wohnung zwar gemietet ist, aber nicht bewohnt wird
  • Wenn die Hausordnung nicht eingehalten wird
  • Wenn Sie die Wohnung nicht ordnungsgemäß verwenden oder grob vernachlässigen
  • Wenn  Sie in der Wohnung strafbare Handlungen begehen

WICHTIG: Die Kündigung muss immer über das Gericht erfolgen, sonst ist sie unwirksam.
 

Wie kann ich selbst einen Mietvertrag kündigen?

Eine Wohnung kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Dazu müssen keine Gründe angegeben werden. Bitte beachten Sie, dass alle Mieter und Mieterinnen laut Mietvertrag gemeinsam kündigen müssen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 bis 3 Monate und sollte im Mietvertrag angeführt sein.

WICHTIG: Bei einem befristeten Mietvertrag, der z.B. über drei Jahre läuft, ist im Mietrechtsgesetz eine Mindestmietvertragsdauer von einem Jahr vorgesehen. Erst danach kann gekündigt werden. Das bedeutet, dass ein solcher Mietvertrag NICHT einfach jederzeit unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 bis 3 Monaten gekündigt werden kann.

Neben diesen gesetzlichen Regelungen können natürlich Einigungen über einen frühzeitigen Ausstieg aus dem Mietvertrag mit den Hausverwaltungen oder Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen getroffen werden. Darauf besteht jedoch keinesfalls ein gesetzlicher Anspruch.

Wie wird das Zusammenleben in der Nachbarschaft geregelt?

Für ein gutes Zusammenleben in der Nachbarschaft ist es wichtig, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. In manchen Häusern gibt es eine Hausordnung, in der die wichtigsten Regeln für das Zusammenleben im Haus stehen:
 

  • Die Hausverwaltung übernimmt sämtliche Aufgaben des Hauseigentümers/der Hauseigentümerin und ist für das gesamte Wohnhaus zuständig.
  • Die Regeln des Brandschutzes müssen eingehalten werden (Stiegen und Gänge dürfen nicht zugestellt werden)
  • Die Ruhezeiten (22 Uhr bis 6 Uhr) müssen eingehalten werden.
  • Satellitenanlagen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Hausverwaltung angebracht werden.
  • Die Mülltrennung ist ein Bestandteil der Hausordnung und muss eingehalten werden.
  • Auch in Ihrer unmittelbaren Umgebung wird Wert auf Sauberkeit gelegt. Es ist wichtig, dass jeder seinen Beitrag dazu leistet:
     
    • Sperrmüll darf nur an den Sammelplätzen der MA 48 abgegeben werden.
    • Abfälle und Zigaretten gehören in die öffentlichen Mistkübel.
    • Vögel dürfen nicht gefüttert werden.

Was muss ich VOR/BEI meinem Einzug in eine Wohnung sonst noch beachten?

Bitte beachten Sie die folgenden Punkte:
 

  • Lassen Sie den Mietvertrag vom Vermieter/von der Vermieterin unterschreiben
  • Zahlen Sie eine allfällige Provision nur gegen Quittung an konzessionierte Immobilienmakler
  • Zahlen Sie Ihre Kaution nur gegen Quittung in bar
  • Schließen Sie eventuell eine Haftpflichtversicherung ab
  • Melden Sie eventuell Telefon oder Internet an
  • Machen Sie Fotos der Wohnung und fertigen Sie ein Übergabeprotokoll an
  • Lesen Sie die Zählerstände (Wasser, Strom, Gas, Fernwärme) ab

Was ist eine Haushaltsversicherung?

Die Haushaltsversicherung deckt Schäden an beweglichen Gegenständen in der eigenen Wohnung: je nach Versicherung sind das zum Beispiel Schäden an Möbeln, Teppichen oder Elektrogeräten. Sie kann auch eine Feuerversicherung, Sturmschadenversicherung, Leitungswasserversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung und Glas­bruchversicherung umfassen. Die konkreten Leistungen sind von der jeweiligen Versicherung abhängig. Sie können nicht benötigte Zusatzleistungen streichen, wodurch der Preis für die Versicherung günstiger wird. Es ist ratsam, verschiedene Angebote zu vergleichen, sich genau zu informieren und ausführlich beraten zu lassen. Im Falle eines Schadens müssen Sie die Versicherung sofort verständigen.

Was muss ich NACH meinem Einzug in eine Wohnung beachten?

Alle Personen, die im neuen Haushalt leben, müssen innerhalb von 3 Werktagen ihren Wohnsitz beim Bezirksamt in ihrem Bezirk mit folgenden Dokumenten anmelden:
 

  • Lichtbildausweis, aus dem die Staatsangehörigkeit ersichtlich ist
  • Geburtsurkunde
  • Ausgefüllter und auch vom Vermieter oder der Vermieterin unterschriebener Meldezettel.

Bitte beachten Sie: Der Meldezettel ist ein amtliches und wichtiges Dokument, das Sie immer wieder bei Behörden (Schulen, Wiener Magistrate) vorweisen müssen. Bitte bewahren Sie den Meldezettel gut auf.

Zusätzlich müssen Sie folgende Stellen kontaktieren:
 

  • Anmeldung von Strom/Gas
  • GIS-Registrierung aufgrund der Rundfunkgebührenpflicht

Wo finde ich Beratung bei Fragen zum Mietverhältnis?

Mieterhilfe
Rathausstraße 2
1010 Wien

Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Muthgasse 62
1190 Wien

Außerdem bieten einige Vereine Beratung in Mietangelegenheiten an. Diese Beratung ist an eine Mitgliedschaft gebunden oder kostenpflichtig.