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Arbeiten

Ob und in welcher Form Sie arbeiten dürfen, ist von Ihrem Aufenthaltsstatus abhängig. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Asylwerber und Asylwerberinnen im laufenden Asylverfahren haben nur eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeiten.

 

Ich befinde mich im Asylverfahren – darf ich arbeiten?

Als Asylwerber oder Asylwerberin dürfen Sie drei Monate, nachdem Sie zum Asylverfahren zugelassen wurden, mit Einschränkung arbeiten. Bitte beachten Sie jedoch unbedingt die Zuverdienstgrenzen. Folgende Beschäftigungsarten sind möglich:

Gemeinnützige Tätigkeit
Eine gemeinnützige Tätigkeit ist eine Hilfstätigkeit in Einrichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden. Sie können dafür einen Anerkennungsbeitrag bekommen. Das Bundesministerium für Inneres (BMI) hat für diese Tätigkeiten einen Leistungskatalog erstellt. In Einrichtungen von Bund, Ländern oder Gemeinden in Wien dürfen Sie maximal 200 Euro pro Monat aus gemeinnütziger Hilfstätigkeit erhalten.

Selbstständige Arbeit
Sie können auch als Selbstständiger oder Selbstständige tätig werden. Beachten Sie, dass man den Anspruch auf Grundversorgung verliert, wenn man ein Gewerbe anmeldet.

Haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten („Dienstleistungsscheck“)
Als Asylwerber oder Asylwerberin können Sie auch haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten (z.B. Gartenarbeit, Hilfe beim Weihnachtsputz) übernehmen. Die Bezahlung muss zwischen Arbeitergeber/in und Arbeitnehmer/in vereinbart werden. Sie darf nicht unterhalb des geltenden kollektivvertraglichen Mindestlohns liegen. Damit der Dienstleistungsscheck genutzt werden kann, müssen sich Arbeitgeber/Arbeitgeberin und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin vorab registrieren. Eine Registrierung ist auch online möglich. Für diese Art der Beschäftigung benötigen Sie keine Beschäftigungsbewilligung.

Beachten Sie, dass es in der Grundversorgung einen Freibetrag in der Höhe von 110 Euro pro Monat gibt. Das bedeutet, sie dürfen maximal 110 Euro pro Monat über den Dienstleistungscheck dazu verdienen, um ihren Anspruch auf Grundversorgung nicht zu verlieren. Dieser Freibetrag erhöht sich um jeweils 80 Euro pro Monat für den Gatten bzw. für jedes minderjährige Kind.

WICHTIG: Der in diversen Informationen genannte Betrag von 686,18 Euro pro Monat ist jene Grenze, die ausschlaggebend ist für die Frage, ob man für die Tätigkeit eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz braucht oder nicht. Dieser Betrag ist für die Grundversorgung nicht relevant, in der Grundversorgung zählt ausschließlich die 110 Euro pro Monat-Grenze.

Volontariat
Sie können auch ein Volontariat absolvieren. Ein Volontariat dauert maximal 3 Monate und dient der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen bzw. dem Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis. Sie erhalten dafür kein Entgelt.

Wie bekomme ich eine Beschäftigungsbewilligung?

Wenn Sie keinen freien Arbeitsmarktzugang haben, muss Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen.

Ich bin asylberechtigt – darf ich arbeiten?

Als Asylberechtigter oder Asylberechtigte verfügen Sie über einen freien Arbeitsmarktzugang. Sie benötigen keine Beschäftigungsbewilligung und können sich österreichweit bewerben.

Ich bin subsidiär schutzberechtigt – darf ich arbeiten?

Als subsidiär Schutzberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte verfügen Sie über einen freien Arbeitsmarktzugang. Sie benötigen keine Beschäftigungsbewilligung und können sich österreichweit bewerben.

Wie finde ich eine Arbeitsstelle, wenn ich asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt bin?

Die meisten offenen Stellen in Wien gibt es derzeit im Baugewerbe, im Handel, in der Gastronomie und im Dienstleistungsbereich. Es gibt aber mehr Menschen, die eine Arbeit suchen, als offene Stellen. Es gibt auch mehr Personen, die eine Lehrstelle suchen, als offene Lehrstellen. Die Anzahl der offenen Stellen ist auch vom Bundesland abhängig. Es lohnt sich daher, wenn Sie auch in anderen Bundesländern Jobs suchen.

Die meisten Informationen über offene Stellen können beim Arbeitsmarktservice (AMS)  nachgefragt werden. Dort bekommen Sie auch Informationen über Voraussetzungen wie Ausbildung, Arbeitserlaubnis, Bezahlung, etc. Das AMS Wien betreibt seit 2. Mai 2017 die zentrale Erstberatungsstelle "Beratungsstelle für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte" (Lembergstraße 5,1020 Wien). Dort werden nur jene Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte betreut, die ab 2. Mai 2017  ihren Anerkennungsstatus bekommen. Personen, die bereits vorher anerkannt wurden und schon bei einer Regionalstelle des AMS vorgesprochen haben und vorgemerkt sind oder Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden weiterhin in den nach Wohnbezirken zuständigen regionalen Geschäftsstellen betreut.

Das AMS stellt auch Informationen über Berufe, Berufsorientierung und Bewerbung zur Verfügung.

Sie können sich auch auf Stellenanzeigen in Zeitungen oder im Internet bewerben. In der Regel wird in Österreich ein Bewerbungsschreiben mit einem Lebenslauf bei der Bewerbung verlangt.

Was ist eine Bewerbung?

Wenn Sie eine Arbeit suchen, müssen Sie Ihrem potenziellen Arbeitgeber bestimmte Unterlagen übermitteln, mit denen Sie Ihre Qualifikationen und Ihre Motivation darstellen. Zu den wichtigsten Unterlagen zählen ein sogenanntes Motivationsschreiben und Ihr Lebenslauf. Im Motivationsschreiben erklären Sie, warum Sie sich für den Job bei diesem Arbeitgeber interessieren und welche beruflichen, fachlichen und sozialen Fähigkeiten Sie dafür mitbringen. Mit Ihrem Lebenslauf geben Sie eine chronologische Auskunft über Ihre Qualifikationen, Bildungsabschlüsse und berufliche Erfahrung. Zusätzlich werden häufig auch noch Abschluss- und Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben sowie Zertifikate übermittelt.

Mehr Informationen und eine Anleitung zur Erstellung eines Lebenslaufs finden Sie hier:https://europa.eu/europass/select-language?destination=/node/1

Was ist die Ausbildungspflicht bis 18?

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte zwischen 15 und 18 Jahren unterliegen nach Beendigung der Schulpflicht (9 Jahre) der Ausbildungspflicht. Das bedeutet, sie müssen entweder eine weiterführende Schule besuchen oder eine Lehre absolvieren. Darüber hinaus gibt es im Rahmen der Wiener Ausbildungsgarantie die überbetriebliche Lehrausbildung für jene, die keine Lehrstelle in einem Betrieb finden. Informationen dazu erhalten Sie von der Koordinierungsstelle AusBildung bis 18 Wien, die die zentrale Info-Drehscheibe in Wien für alle Fragen zum Thema Ausbildung bis 18 ist. Weiterführende Infos unter www.kost-wien.at bzw. Tel.: 0800 700 118 oder office@kost-wien.at.

Was ist die Ausbildungsgarantie bis 25?

Für Jugendliche ab 19 bis zum vollendeten 24. Lebensjahr besteht eine Ausbildungsgarantie. Die damit verbundenen Maßnahmen zur Qualifizierung richten sich an Jugendliche und junge Erwachsene, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Das AMS für Jugendliche (https://www.ams.at/regionen/wien/geschaeftsstellen/ams-wien-jugendliche-1-sfa#wien / https://www.ams.at/regionen/wien/geschaeftsstellen/ams-wien-jugendliche-2-sfa#wien) ist dafür zuständig.

Weitere Informationen zum Thema „Bildung“ finden Sie HIER.

Ich habe bereits eine Ausbildung – kann ich diese anerkennen lassen?

Für bestimmte Berufe („reglementierte Berufe“) muss eine Ausbildung aus dem Ausland in Österreich staatlich anerkannt werden, wenn Sie diesen Beruf in Österreich ausüben möchten. Unter www.berufsanerkennung.at können Sie Ihren Beruf eingeben und überprüfen, ob es sich um einen reglementierten Beruf handelt. Sie erfahren dort auch, welche Behörde bzw. welches Ministerium zuständig ist.

Ausländische Schulzeugnisse und ausländische akademische Abschlüsse können anerkannt („nostrifiziert“) werden. Eine ausländische Berufsausbildung für reglementierte Berufe kann „gleichgehalten“ werden. Bei Fragen unterstützen Sie die Experten und Expertinnen der „PERSPEKTIVE – Anerkennungs- und Weiterbildungsberatungsstelle für Asylberechtigte und NeuzuwanderInnen“ des Beratungszentrums für Migrantinnen und Migranten.

Für Berufe, für die es keine Vorgaben gibt („nicht-reglementierte Berufe“), und Zeugnisse von Schulabschlüssen können Sie eine Bewertung online machen. Diese Bewertung soll Ihnen Orientierung geben und kann helfen, Ihre Ausbildung im Vergleich zu einer österreichischen Ausbildung zu bewerten. Für Schulzeugnisse kann der Antrag online und kostenfrei unter www.asbb.at gestellt werden. Berufsausbildungen können Sie unter www.aais.at bewerten lassen.

Kann ich Ausbildungen nachholen und gibt es dafür Unterstützung?

Sie können Ausbildungen nachholen. Wenn Sie arbeitssuchend gemeldet sind, unterstützt Sie das AMS. Wenn Sie bereits beschäftigt sind und sich gerne höher qualifizieren oder den Beruf wechseln möchten, unterstützt Sie der waff (Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds) mit Beratung, Förderungen und Informationen. Mehr Infos erhalten Sie beim waff Info Telefon unter 0800/868686.

Welche Formen von Berufsausbildungen gibt es in Österreich?

Nach folgenden Formen der Ausbildung kann der österreichische Arbeitsmarkt gegliedert werden:
 

  • Akademiker und Akademikerinnen: Das sind Personen mit einer in Österreich anerkannten Ausbildung, die sie an einer Universität, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule erworben haben.
  • Fachkräfte: Das sind Personen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben - in Form einer Lehre oder eines Abschlusses einer Schule zur beruflichen Bildung, die in Österreich anerkannt ist.
  • Lehrlinge: Das sind Personen, die sich in Berufsausbildung befinden.
  • Hilfs- und Anlernkräfte: Das sind Personen ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Was kennzeichnet ein Arbeitsverhältnis?

Bei einem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Arbeit. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet sich, das Entgelt (auch: Gehalt oder Lohn) zu zahlen. Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich sein. Auch eine mündliche Vereinbarung ist gültig. Es gibt kein Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Dienstzettel
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als 1 Monat dauert, muss Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin einen sogenannten „Dienstzettel“ ausstellen. Ein Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.

Welche Beschäftigungsformen gibt es am österreichischen Arbeitsmarkt?

Am österreichischen Arbeitsmarkt gibt es die folgenden Beschäftigungsformen:

Unselbständiges Normalarbeitsverhältnis
Das ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 bis 40 Stunden. Vom vereinbarten Bruttolohn werden automatisch die Sozialversicherung und die Lohnsteuer abgezogen. Der Nettolohn wird ausbezahlt. Die Beschäftigten sind unfall-, kranken-, arbeitslosen- und pensionsversichert. Es gelten das Arbeitsrecht und der Kollektivvertrag für die jeweilige Branche.

Unselbständiges Teilzeitarbeitsverhältnis
Dieses Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von einem unselbständigen Normalarbeitsverhältnis nur in der geringeren wöchentlichen Arbeitszeit.

Geringfügige Beschäftigung
Bei dieser Beschäftigung arbeitet die beschäftigte Person nur wenige Stunden pro Woche. Die monatliche Bezahlung darf die Geringfügigkeitsgrenze von 500,91 Euro (Stand: 2023) nicht überschreiten. Die Beschäftigten sind nur unfallversichert.

Freier Dienstvertrag
Bei einem freien Dienstvertrag gibt es in der Regel keine festen Arbeitszeiten. Sie haben auch keinen Anspruch auf Urlaub und Weiterbezahlung währen einer Krankheit. Sie sind nicht weisungsgebunden, das bedeutet, dass Sie an keine Anweisungen eines/einer Vorgesetzten gebunden sind. Die Aufträge werden persönlich ausgeführt. Freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nutzen die Betriebsmittel des/der Auftraggebers/Auftraggeberin. Freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind zwar sozialversichert, aber ein Großteil der gesetzlichen Schutzbestimmungen gilt nicht für sie. Kollektivverträge gelten ebenfalls nicht für freie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen. Sie müssen ihr Einkommen selbst versteuern.

Selbständigkeit
Wer selbständig ist, hat kein Dienstverhältnis. Selbständige sind nicht weisungsgebunden und führen ihre Arbeiten selbständig durch. Selbständige nutzen ihre eigenen Betriebsmittel. Es gibt freie Gewerbe und solche, für die - nach der Gewerbeordnung - bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Gewerbe müssen bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Bei reglementierten Gewerben wird das Gewerbe von der Behörde per Bescheid genehmigt. Selbständige müssen sich selbst versichern. Wenn Sie sich zum Thema Selbständigkeit beraten lassen möchten, können Sie sich an die Wirtschaftsagentur Wien wenden. Die Wirtschaftsagentur Wien ist die erste Anlaufstelle für Wiener Unternehmen, internationale Betriebe und Start-ups. Das Angebot umfasst monetäre Förderungen, Unterstützung bei Betriebsansiedlungen, Immobilien, Netzwerkkontakte sowie Beratung und Workshops: kostenlos und in 17 Sprachen. Die Wirtschaftsagentur Wien bietet auch eigene Angebote für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Migrationshintergrund. In Erstgesprächen wird die Unternehmensidee und wichtige Basics besprochen. In den Gründungsworkshops werden alle wichtigen Informationen zur Unternehmensgründung und Selbstständigkeit vermittelt. Das Sprachenangebot umfasst auch die Sprachen Farsi und Arabisch. Für Personen, die selbständig beschäftigt sein möchten, bietet auch das Unternehmensservice der Wirtschaftskammer Beratung.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

Für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten in Österreich das Sozialversicherungsrecht, das Arbeitsrecht und kollektivvertragliche Mindeststandards. Gibt es in einem Betrieb einen Betriebsrat, kann es auch Betriebsvereinbarungen geben. In einem Betrieb mit mindestens 5 Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen kann ein Betriebsrat gegründet werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist auch für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich und muss sich an die Kündigungsfrist halten.

Versicherung
Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin ist gesetzlich verpflichtet, Sie bei der Krankenkasse (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) anzumelden und Ihnen eine von der Krankenkasse bestätigte Kopie dieser Meldung zu übergeben. Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sind Teil der Sozialversicherung. Auch die Arbeitslosenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung. Nur eine Beschäftigung mit einem Entgelt über der „Geringfügigkeitsgrenze“ (2023: Euro 500,91) bringt alle Versicherungen. Geringfügig Beschäftigte sind nur unfallversichert und erwerben keine Pensionsversicherungszeiten.

Antrag auf Beschäftigungsbewilligung
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne freien Arbeitsmarktzugang muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen.

Bezahlung
Für Ihre geleistete Arbeit haben Sie Anspruch auf Bezahlung in Form des sogenannten „Entgelts“ (auch Lohn oder Gehalt genannt). Das Entgelt muss mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vereinbart werden. Das vereinbarte Entgelt darf nicht niedriger sein als das Mindestentgelt, das mit dem sogenannten „Kollektivvertrag“ vereinbart wurde. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist dafür verantwortlich, dass Überstunden und Zuschläge sowie das 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) korrekt gezahlt werden. Sie haben nur dann einen Anspruch auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn der Kollektivvertrag dies beinhaltet oder wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Wird Ihr Lohn nicht gezahlt, dann müssen Sie das Entgelt schriftlich mit einem eingeschriebenen Brief von dem/der ArbeitgeberIn geltend machen.

Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat Recht auf mindestens 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Urlaub muss immer zwischen Arbeitgeber/Arbeitgeberin und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin vereinbart werden.

Krankengeld
Wenn Sie krank sind („im Krankenstand“), muss Ihnen der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin für mindestens 6 Wochen das volle und für 4 Wochen das halbe Entgelt zahlen. In diesen 4 Wochen haben Sie bereits Anspruch auf das halbe Krankengeld von der Krankenkasse.

Welche Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

Sie müssen die Vereinbarungen, die mit Ihrem Arbeitsvertrag (schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung) festgelegt wurden, einhalten.

Tätigkeiten und Arbeitszeiten
In Ihrem Arbeitsvertrag werden jene Tätigkeiten festgelegt, die Sie regelmäßig zu erledigen haben. Die Arbeitszeit wird darin ebenfalls vereinbart. Auch die Aufteilung der Arbeitszeiten auf die einzelnen Wochentage ist darin festgehalten. Sie haben die Pflicht, an den festgelegten Arbeitstagen zur Arbeit zu erscheinen und im vereinbarten Zeitraum ihren vorgeschriebenen Tätigkeiten nachzugehen.

Meldung eines Krankenstands
Wenn Sie erkranken und nicht zur Arbeit kommen, ist es Ihre Pflicht, sich am ersten Tag bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin zu melden. Verlangt es Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin, müssen Sie auch eine Arztbestätigung vorlegen. Wenn Sie nicht rechtzeitig melden, dass Sie krank sind oder keine Bestätigung eines Arztes vorlegen, haben Sie keinen Anspruch auf Fortzahlung Ihres Entgelts.

Wer vertritt die Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?

In Österreich gibt es mehr als drei Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und rund 320.000 Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen. In manchen Punkten sind diese Gruppen einer Meinung. Aber es gibt auch Unterschiede: Wie viel sollen Angestellte verdienen? Wie viele Stunden pro Tag oder pro Woche soll man arbeiten? Soll es Urlaubs- und Weihnachtsgeld geben? Um das verhandeln zu können, haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den vergangenen hundert Jahren zwei Organisationen geschaffen: die Gewerkschaften und die Arbeiterkammer (AK). Das Dach aller Gewerkschaften ist der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).

Die AK arbeitet eng mit dem ÖGB und den Gewerkschaften zusammen. Die AK wirkt bei Gesetzen mit, sie macht Beratung im Arbeitsrecht und bietet Konsumentenschutz. In der AK sind Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellte automatisch Mitglied. Der ÖGB und die Gewerkschaften – hier muss man beitreten, um Mitglied zu sein – kämpfen für höhere Lohnabschlüsse. Die Gewerkschaften vertreten gemeinsam mit den Betriebsräten/Betriebsrätinnen die Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellten in den Betrieben. Die AK Wien vertritt die Interessen von allen Arbeitern/Arbeiterinnen und Angestellten in Wien.

Was passiert, wenn ich arbeitslos bin?

Arbeitslos ist, wer nach Ende seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Arbeit findet. Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, sind 52 Wochen „arbeitslosenversicherungspflichtige“ Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate notwendig. Wenn schon einmal Arbeitslosengeld in Österreich bezogen wurde, sind 28 Wochen „arbeitslosenversicherungspflichtige“ Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate Voraussetzung.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) unterstützt Sie bei der Arbeitssuche, zahlt Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe aus und kann auch Kurse (z.B. Deutschkurse, Umschulungen) fördern.

Auch der waff (Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds) bietet in Kooperation mit dem AMS Angebote an. Mehr Informationen dazu finden Sie HIER.

Die Notstandshilfe ist nach Ende des Arbeitslosengeldes möglich. Die Notstandshilfe beträgt 92 bis 95 Prozent des Arbeitslosengeldes.

Was ist, wenn meine Erkrankung oder meine Behinderung meine Arbeitsfähigkeit einschränkt?

Auch für Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen ist die Teilnahme am Erwerbsleben vorgesehen, solange die Gesundheit eine Berufstätigkeit zulässt. Abhängig davon, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Einschränkung handelt, welchen Beruf Sie ausüben und wie lange Sie in Österreich gearbeitet haben, gibt es mehrere zuständige Stellen: Arbeitsmarktservice, Pensionsversicherungsanstalt, Wiener Gebietskrankenkasse, MA 40, Sozialministeriumservice und anderen.

Beratung zu diesem Thema gibt es u.a. bei:

Weiterführende Links

Arbeitsmarktservice Wien
www.ams.at/wien

Arbeiterkammer
www.arbeiterkammer.at

Arbeiterkammer Wien
www.wien.arbeiterkammer.at/index.html

Beratungszentrum für Migrantinnen und Migranten
www.migrant.at

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend - Dienstleistungscheck
Dienstleistungsscheck online

Bundesministerium für Inneres
www.bmi.gv.at

Online-Bewertung von Schulabschlüssen des Bundesministeriums für Bildung
www.asbb.at

Online-Bewertung von Berufsausbildungen des Bundesministeriums für Bildung
www.aais.at

Österreichischer Gewerkschaftsbund
www.oegb.at

Sozialministerium
www.sozialministerium.at

Überprüfung der Berufsanerkennung in Österreich
www.berufsanerkennung.at

UNDOK Anlaufstelle zur gewerkschaftlichen Unterstützung undokumentiert Arbeitender
www.undok.at

Volkshilfe Wien
https://www.volkshilfe-wien.at/soziale-arbeit/integration/beratungsstelle-grundversorgung

Wiener Arbeitnehmerinnen Förderungsfonds
www.waff.at/

Wirtschaftsagentur Wien
www.wirtschaftsagentur.at/

Wirtschaftskammer Österreich
www.wko.at